Aktuell geltende Regeln für das Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren

Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe dazu verpflichtet, am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (vgl. § 43, (1) SchulG NRW). Sollten Sie am Unterricht nicht teilnehmen können, müssen Sie sich an das im Folgenden erläuterte Entschuldigungsverfahren halten (vgl. § 43, (2) SchulG NRW).

Schulversäumnis durch Krankheit oder andere nicht vorhersehbare Gründe

  • Können Sie aufgrund von Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren Gründen die Schule nicht besuchen, so informieren Ihre Erziehungsbereichtigten oder (bei Volljährigkeit) Sie noch am ersten Tag des Fehlens vor Unterrichtsbeginn bis 7:50 Uhr das Sekretariat über Ihre Abwesenheit per Anruf. Das Sekretariat nimmt dann entsprechend eine Eintragung im digitalen Stundenplanungssystem vor. Alternativ besteht die Möglichkeit der Abmeldung auf digitalem Weg über die Untis-App. 
  • Bei einem längerfristigen Fehlen informieren Sie oder Ihre Erziehungsbereichtigten bitte ab der zweiten Woche des Fehlens die Schule durch eine kurze Rückmeldung oder durch eine ärztliche Bescheinigung.
  • Sollten Sie in oben genannten Fällen nicht mit der Schule in Kontakt getreten sein, fehlt die Voraussetzung für eine Entschuldigung. Eine Chatnachricht allein an eine Fach- oder Beratungslehrkraft reicht zur Entschuldigung nicht aus.
  • Sobald Sie in die Schule zurückkehren, legen Sie die von Ihnen vorher ausgefüllte und von ihren Erziehungsberechtigten unterschriebene farbige Entschuldigungkarte Ihrer Beratungslehrkraft vor. Diese tragen die Entschuldigung dann zeitnah in das Untis-System ein.
  • Die maximale Abgabefrist für die Vorlage der Entschuldigungskarte beträgt 2 Wochen (bzw. zehn Schultage). Wenn auf der aktuellen Entschuldigungskarte die Felder mit den Entschuldigungen verbraucht sind, erhalten Sie von Ihrer Beratungslehrkraft zeitnah eine neue Entschuldigungskarte.

Erkrankung im Laufe eines Schultages

  • Wenn Sie im Laufe eines Schultages erkranken, melden Sie sich unmittelbar bei der Fachlehrkraft ab, die Sie zum Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung unterrichtet.
  • Die abmeldende Lehrkraft trägt Sie als fehlend ins Untis-System ein und bestätigt dies durch ihre Unterschrift auf der Entschuldigungskarte in der dritten Spalte der Tabelle im Feld „Abmeldung während der Unterrichtszeit“. Alternativ kann eine Abmeldung während der Unterrichtszeit auch von Ihrer Beratungslehrkraft unterschrieben werden.
  • Auch für den Nachmittagsunterricht müssen Sie sich abmelden. Ein einfaches Fernbleiben ist nicht zulässig. Sollten Sie Ihre Mittagspause daheim verbringen und während dieser erkranken, ist eine telefonische Abmeldung im Sekretariat durch Ihre Erziehungsberechtigten oder Sie (bei Volljährigkeit) erforderlich.
  • Bei Fehlen der oben genannten Abmeldungen gelten die entstandenen Fehlzeiten als unentschuldigt.

Unterrichtsversäumnis aus schulischen Gründen

  • Können Schülerinnen oder Schüler am Fachunterricht nicht teilnehmen, weil sie Klausuren schreiben oder an anderen Schulveranstaltungen teilnehmen, sollte dies vorab im Untis-System eingetragen sein. Diese Stunden werden im digitalen Stundenplanungsystem und auf Zeugnissen nicht als versäumte Stunden aufgeführt.
  • Gehen Sie bei Unstimmigkeiten bitte eigenständig auf die betroffenen Lehrkräfte und ihre Beratungslehrkraft zu und klären sie eventuell vorhandene Fehleinträge. 

Beurlaubungen für ein vorhersehbares Fehlen

  • Für ein Ereignis, das eine vorhersehbare Fehlzeit von maximal 2 Tagen erzeugt (z. B. Familienfeier, Bewerbungsgespräch, Führerscheinprüfung etc.), stellen Sie spätestens 2 Tage vor dem Termin mithilfe der gelben Beurlaubunskarte bei Ihrer Beratungslehrkraft einen Antrag auf Beurlaubung.
  • Eine Beurlaubung für eine absehbare Fehlzeit von mehr als zwei Tagen ist mindestens 7 Tage im Voraus schriftlich per E-Mail bei der Schulleitung (schulleitung@gymnasium-borghorst.net) zu beantragen.
  • An Schultagen direkt vor und nach den Ferien besteht ein Beurlaubungsverbot. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Fehlen an Klausurterminen

Die Planungen für die Klausurtermine werden frühzeitig zum Halbjahresbeginn bekanntgegeben. Wird eine Klausur aufgrund einer Erkrankung verpasst, gilt folgende Regel: 

  • Ihre Erziehungsberechtigten oder (bei Volljährigkeit) Sie rufen vor Beginn des Unterrichts bis 7:50 Uhr im Sekretariat an und melden Sie für den Klausurtag krank. Geben Sie bitte hierbei den Sekretärinnen auch bekannt, dass an diesem Tag eine Klausur versäumt wird.

Ohne die fristgerechte telefonische Abmeldung am Klausurtag entfällt der Anspruch auf einen Nachschreibtermin und die Klausur wird mit „ungenügend“ bewertet. Ein Nachschreibtermin wird nur für Schülerinnen und Schüler angesetzt, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen gefehlt haben (vgl. § 46 Abs. 5 SchulG NRW sowie APO-GOSt §13 (4) und VV zu §13 (13.4.1)). Eine Beurlaubung für Tage, an denen eine Klausur geschrieben wird, kann i. d. R. nicht ausgestellt werden.

Arzttermine

  • Arzttermine sind i.d.R. kein Entschuldigungsgrund für versäumten Unterricht oder Klausuren, außer es handelt sich um unaufschiebbare Behandlungen/Untersuchungen.
  • Aus gesundheitlichen Gründen akut notwendige Arztbesuche hängen i.d.R. mit einer Erkrankung zusammen und werden über die farbige Entschuldigungskarte entschuldigt.
  • Beurlaubungen für vorzeitig absehbare unaufschiebbare Untersuchungen können bis spätestens 2 Tage vorab mithilfe der gelben Beurlaubunskarte bei der Beratungslehrkraft beantragt werden. 

Sonderfälle und besondere Hinweise

  • Verspätungen und Verschlafen sind kein Entschuldigungsgrund. Bei mehrfachem Vorkommen kann dies Auswirkungen auf die Benotung der sonstigen Mitarbeit haben.
  • Fehlen in den Stunden vor einer Klausur: An einem Klausurtag soll man nicht nur zum Schreiben der Klausur erscheinen. Es ist im Einzelfall Kontakt mit der Beratungslehrkraft aufzunehmen. Die Teilnahme an einer Klausur verpflichtet gleichzeitig zur Teilnahme am vorausgehenden Unterricht des Klausurtages. Wird an der Klausur, jedoch nicht am vorausgehenden Unterricht des Tages teilgenommen, können die versäumten Stunden nicht entschuldigt werden.
  • Attestpflicht: Bei häufigem oder selektivem Fehlen kann die Schule eine Attestpflicht verhängen, sodass für jedes Fehlen ein ärztliches Attest als Nachweis notwendig wird (vgl. §43 Abs. 2 SchulG NRW).
  • Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen – Ordnungsmaßnahmen: Unentschuldigte Fehlstunden werden auf Zeugnissen und Laufbahnbescheinigungen ausgewiesen. Sie gelten als nicht erbrachte Leistungen und werden mit der Note „ungenügend“ bewertet. Bei häufigem unentschuldigtem Fehlen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. §53, SchulG NRW), die bis zur Entlassung von der Schule führen können. Außerdem erfüllen Sie Ihre Schulpflicht nicht, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. §126 SchulG NRW).

TEM/BOK (Stand: 26.08.2025)